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  • Dokumententyp - KWG-Kommentar

    § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland


    Lieferung: 06/21
    …Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgten redaktionelle Änderungen („Bundesanstalt“ statt „Bundesaufsichtsamt“). Mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz wurde insbesondere § 53… …Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. 1 Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den… …Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. 2 Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. 3 Auf der… …Nummer 2 für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als… …Jahresabschluss (§ 26). 2 Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer von den… …Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. 3 Mit dem Jahresabschluss des Instituts ist der Jahresabschluss des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr… …einzureichen. 4. 1 Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend… …Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das… …Institut als juristische Person. 7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und… …der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, dass ein Institut das…
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