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  • Dokumententyp - Gesetz

    Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten – Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG


    Lieferung: 02/17
    …der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für… …Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter… …, soweit dies für die Zwecke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann… …vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen. (7) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (8) Soweit für das… …. Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des… …mit der Bundesanstalt nicht bereit ist; 8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. § 9a Versagung der Erlaubnis für… …, Zahlungssysteme § 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute § 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für… …bestimmte E-Geld-Institute § 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte § 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen § 4 Einschreiten… …Betreibens des E-Geld-Geschäfts § 6 Verschwiegenheitspflicht § 7 Zugang zu Zahlungssystemen § 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr… …bedeutender Beteiligungen § 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute § 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute § 9a…
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  • Dokumententyp - Gesetz

    Pfandbriefgesetz – PfandBG


    Lieferung: 06/24
    …Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kreditinstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts… …muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht… …Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. § 6 Inhalt der Pfandbriefe (1) In den Pfandbriefen sind… …mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für… …erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft… …der Vertragspartner der Pfandbriefbank genauso wie Pfandbriefverbindlichkeiten gedeckt sein. (3a) Die Bundesanstalt kann für jede Deckungsmasse anordnen… …oder 4. einem anderen geeigneten Kreditinstitut nach Maßgabe einer Allgemeinverfügung der Bundesanstalt gemäß Absatz 5, sofern für die Ansprüche der… …Abzahlungsbeginn § 26f Weitere Deckungswerte KWG, Erg.-Lfg. 6/24 1 655 Pfandbriefgesetz Abschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft § 27… …41 Bezeichnungsschutz Pfandbrief § 41a Bezeichnungsschutz Europäische gedeckte Schuldverschreibung § 42 Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken § 43… …Erlaubnis für Hypothekenbanken § 44 (weggefallen) § 45 Versicherungspflicht § 46 Beleihungsgrenze § 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen) § 49 Fortgeltende…
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  • Dokumententyp - Gesetz

    Gesetz über Bausparkassen – Bausparkassengesetz – BauSparkG


    Lieferung: 03/24
    …Absatz 1 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken aus dem Bauspargeschäft besitzt, 5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht… …(Bundesanstalt) einen Geschäftsplan vorlegt, in dem sie darlegt, wie sie das Bauspargeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird, 6. über den für den… …Bundesanstalt möglich. (2) Für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte… …Bedingungen für Bausparverträge ändert. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundesanstalt, unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des… …Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt einen Plan für die Abwicklung nach Absatz 1 vorzulegen, es sei denn, über ihr Vermögen wurde ein… …Zulässige Geschäfte § 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge § 6 Zweckbindung § 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen § 7… …Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge § 10 Erlass von Rechtsverordnungen § 11 Abberufung von Geschäftsleitern § 12 Vertrauensmann § 13 Besondere Pflichten… …Bezeichnung "Bausparkasse" § 18 Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbstständige Bausparkassen § 19 Überleitungsbestimmungen § 20 (Änderung… …Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen… …Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen. 2 Bausparkassengesetz 760 (5) Zuteilung…
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  • Dokumententyp - Gesetz

    Gesetz über das Kreditwesen – Kreditwesengesetz – KWG


    Lieferung: 04/25
    …Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung § 6… …Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 23. 12. 2016 (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG, BGBl. I 2016… …Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)… …, 3822); 16. Artikel 2 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. 04. 2002 (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG, BGBl… …von Investmentvermögen vom 15. 12. 2003 (Investmentmodernisierungsgesetz, BGBl. I 2003, 2676); 25. Artikel 71 des Dritten Gesetzes für moderne… …. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission vom 16. 07. 2007… …(Investmentänderungsgesetz, BGBl. I 2007, 3089); 37. Artikel 6 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. 08. 2008 (MoRaKG, BGBl. I… …Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinsti- KWG, Erg.-Lfg. 2/24 3 106 KWG – Text tute und zur Verlängerung… …Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 22. 06. 2011 (OGAW-… …Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 vom 03. 04. 2013 (SEPA-Begleitgesetz, BGBl. I 2013…
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