Der Verwalter des Refinanzierungsregisters ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf deren Verlangen Auskunft über die Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen, die sich bei der Überwachung des Refinanzierungsregisters ergeben. Unaufgefordert hat er die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung, z. B. die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für eine elektronische Registerführung, hindeuten.
Lieferung: 06/06Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.