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  • Dokumententyp - Verwaltungsvorschrift

    Die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Vierten Abschnitt des Dritten Buches des


    Lieferung: 05/19
    …Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den Fällen des Absatzes 2 die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für… …Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für… …HGB Drittes Buch, Abschnitt 4 413 Jahresabschlüsse Die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute und… …. ERSTER UNTERABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Erster Titel Anwendungsbereich § 340 (1) Dieser… …Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt. (2) Dieser Unterabschnitt ist auf… …auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt. (5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf… …Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt. Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß § 340a Anzuwendende… …Vorschriften (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große… …anderes bestimmt ist. Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen aufzustellen. (1a)… …, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. (3) Sofern Kreditinstitute einer…
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