Art. 447 CRR Offenlegung von Schlüsselparametern
Die Anforderungen des Art. 447 wurden von allen Artikeln, die in Teil 8 geregelt sind, am umfangreichsten im Rahmen der CRR-Novelle geändert. War hier in der CRR I noch die Offenlegung von Risiken aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen geregelt, so ist diese Anforderung mit der CRR II entfallen. Stattdessen sind mit der CRR II an dieser Stelle künftig die wichtigsten Kennzahlen (sog. „Schlüsselparameter“, teilweise auch „Key Metrics“ genannt) offenzulegen. Unabhängig von ihrer Größe haben Institute demzufolge die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Messgrößen wie z. B. die Eigenmittel, zusätzliche Eigenmittelanforderungen, Kapitalquoten, die Leverage Ratio und Liquiditätskennzahlen in einer Tabelle offenzulegen.
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