Teil 7 (Art. 429 ff. CRR) befasst sich mit der Verschuldung des Instituts und trifft Regelungen zur Berechnung der Verschuldungsquote. Nach den Erwägungsgründen zur CRR hatten die Banken in den Jahren vor dem Ausbruch der Finanzkrise in übermäßigem Maße bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen aufgebaut, ohne ihr Eigenkapital entsprechend zu erhöhen. Die übermäßig hohen Verschuldungsquoten erreichten zum Teil mehr als das 60fache des Eigenkapitals. Diese starken Verschuldungsquoten fanden in den bankaufsichtlichen Normen nach Basel II und CRD IV keine Berücksichtigung. Vielmehr stand die Einhaltung der risikobasierten Eigenkapitalanforderungen im Fokus, um sicherzustellen, dass genügend Eigenkapital zur Abdeckung von unerwarteten Verlusten vorhanden war.
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