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| Im Wortlaut 106 WpHG Prfung von Unternehmensabschlssen und -berichten |
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prfen, ob folgende Abschlsse und Berichte, jeweils einschlielich der zugrunde liegenden Buchfhrung, von Unternehmen, fr die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschlielich der Grundstze ordnungsmiger Buchfhrung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen: 1. festgestellte Jahresabschlsse und zugehrige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlsse und zugehrige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlsse nach 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehrige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlsse und zugehrige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlsse und zugehrige Konzernlageberichte, 2. verffentlichte verkrzte Abschlsse und zugehrige Zwischenlageberichte sowie 3. verffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte. |
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