Die in dieser Vorschrift aufgeführten Grundsätze umfassen alle Aktiva mit Ausnahme der in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten und in Artikel 429e genannten Positionen des Gegenparteiausfallrisikos. Der Risikopositionswert der Aktiva referenziert auf den Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 Absatz 1 Satz 1. Die Risikomessgröße für die Bilanzaktiva entspricht dem bilanziellen Wertansatz (Buchwerte). Bilanzwirksame Risikopositionen werden abzüglich der Einzelwertberichtigungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) und der zusätzlichen Bewertungsanpassungen erfasst. Darüber hinaus dürfen weitere, mit den Aktivpositionen verknüpfte Verringerungen der Eigenmittel von den Aktiva abgezogen werden. Darunter fällt ein nach Art. 36 Abs. 1d bei IRB-Instituten ggf. vom harten Kernkapital abzuziehender Wertberichtigungsfehlbetrag sowie der in Art. 36 Abs.1m genannte maßgebliche Kapitalabzugsbetrag bei unzureichender Deckung notleidender Risikopositionen.
Lieferung: 07/26Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
