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Schutz von Kleinanlegern  
21.10.2025

BaFin beschließt Produktintervention für Turbo-Zertifikate

ESV-Redaktion Recht
BaFin: Die Verluste der Kleinanleger summierten sich bei Turbo-Zertifikaten zwischen 2019 und 2023 auf mehr als 3,4 Milliarden Euro (Bild: Leon / stock.adobe.com).
Die BaFin hat – wie sie auf ihren Webseiten mitteilt – am 15.10.2025 eine Produktintervention für Turbo-Zertifikate beschlossen. Die Maßnahme gilt ab Juni 2026 und soll Kleinanleger besser schützen, indem die Anbieter und Emittenten die Risiken dieser spekulativen Hebelprodukte klar und verständlich offenlegen müssen.




Zur Erinnerung: Eine Produktinterventionsmaßnahme der BaFin richtet sich gegen eine bestimmte Art von Finanzprodukten oder eine  Produktkategorie, wie etwa CFDs, binäre Optionen, Krypto-Derivate oder bestimmte Vertriebs- oder Vermarktungspraktiken.

Sie adressiert also nicht unmittelbar ein einzelnes Unternehmen, sondern sie wirkt abstrakt generell und branchenweit für alle Anbieter in Deutschland.

Die BaFin verspricht sich von den Maßnahmen mehr Transparenz und eine Stärkung des Risikobewusstseins bei Anlegern, meint Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht und Asset-Management bei der BaFin.

Die Kernelemente der Produktintervention

Mit der beschlossenen Produktintervention beschränkt die BaFin künftig die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Turbo-Zertifikaten an Kleinanleger in Deutschland. Sie besteht aus den folgenden Kernelementen:
  • Risikowarnung: Anbieter müssen künftig eine standardisierte Warnung über die Risiken von Turbo-Zertifikaten „anzeigen“, so die BaFin. Das heißt, die Warnung muss für Anleger gut sichtbar und verständlich präsentiert werden, bevor diese ein Turbo-Zertifikat kaufen oder handeln – zum Beispiel auf den Webseiten von Handelsplattformen, in Online-Anzeigen, in E-Mails oder in anderen Werbematerialien oder Produktinformationen. Zudem muss die Warnung in einem bestimmten Wortlaut und Layout standardisiert sein, damit sie nicht übersehen oder verharmlost werden kann.
  • Verbot von Anreizen: Zudem dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Produkte weder monetäre noch nicht monetäre Anreize – wie etwa reduzierte Ordergebühren oder Neukundenboni –  gewährt werden.
  • Wissensabfrage bei den Anlegern: Vor dem Kauf müssen Anleger ihr „Turbo-Basiswissen“ nachweisen. Diese Abfrage ist künftig mindestens alle 6 Monate zu  wiederholen.
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Inkrafttreten und Umsetzung

Die BaFin führte am 21. Mai 2025 eine öffentliche Anhörung zum Entwurf der Produktinterventionsmaßnahme „Allgemeinverfügung“ durch. Nach Auswertung der Rückmeldungen verlängerte sie die Umsetzungsfrist von drei auf acht Monate. Damit tritt die Maßnahme am 16. Juni 2026 in Kraft.

Hintergrund

Hintergrund der Produktintervention sind hohe Verlustraten bei Turbo-Zertifikaten. So summierten sich die Verluste der Kleinanleger bei dieser Anlageform laut einer Marktuntersuchung der BaFin zwischen 2019 und 2023 auf mehr als 3,4 Milliarden Euro. Dabei hatten 74,2 Prozent der Kleinanleger Verluste und der durchschnittlicher Verlust lag bei 6.358 € pro Anleger erlitten. Etwa 70 Prozent der Turbo-Zertifikate wurden weniger als 24 Stunden gehalten.

Die zentralen Risiken für Kleinanleger sieht die BaFin in der hohen Komplexität sowie in problematischen Vertriebspraktiken bei Turbo-Zertifikaten.

Rechtsgrundlage der Produktintervention

Wie die BaFin mitteilt, kann sie in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit Produktinterventionen als Maßnahmen nach Art. 42 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) und § 15 Wertpapierhandelsgesetz ergreifen, wenn
  • erhebliche Anlegerschutzbedenken vorliegen,
  • weil ein Produkt ein Risiko für die Funktionsfähigkeit oder Integrität der Finanzmärkte ist
  • und wenn die Anbieter oder Emittenten selbst keine ausreichenden Maßnahmen getroffen haben.
 
Quellen:
  • Online-Mitteilung der BaFin vom 15.10.2025
  • Aufsichtsmitteilung der BaFin als Allgemeinverfügung nach Art. 42 MiFIR und § 15 Absatz 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 42 MiFIR betreffend Turbo-Zertifikate
 

 

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