Artikel 394 Meldepflichten
Mit den Meldepflichten des Art. 394 i. V. m. den EBA ITS on Reporting „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ist das Großkreditmeldewesen europaweit harmonisiert. Die Meldevorschriften sind grundsätzlich sowohl auf Einzelbasis (siehe Art. 6 Abs. 1) als auch auf konsolidierter Ebene (siehe Art. 11 Abs. 1) durch das Mutterinstitut zu erfüllen. Es sind alle herausgelegten Großkredite zu melden, auch wenn diese von der Anwendung der Großkreditobergrenze ausgenommen sind.
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