§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Durch § 2d Abs. 1 KWG wurden die in der (früheren) europäischen Bankenrichtlinie und der Finanzkonglomeraterichtlinie festgelegten Anforderungen an die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, in deutsches Recht umgesetzt. Danach müssen die die o.a. Finanzholdings führenden Personen zuverlässig sein und die zur Führung dieser Holdings erforderliche fachliche Eignung haben. Seit Anfang 2014 ist in § 2d Abs. 1 KWG auch das Erfordernis verankert, dass die die o.a. Holdings führenden Personen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen müssen. Hintergrund dieser Ergänzung war die Umsetzung der CRD IV-Richtlinie 3 in nationales Recht.
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