Inhalt von Art. 445a, der im Rahmen der CRR III zum 01.01.2025 eingeführt wurde, ist die Offenlegung des CVA-Risikos (credit value adjustment risk). Hintergrund für die Einfügung dieses Artikels ist, dass mit der CRR III die vom BCBS im Juli 2020 veröffentlichten überarbeiteten Basel-III-Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung in Unionsrecht umgesetzt wurden (vgl. Erw.-Grund 62 zur CRR III).
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