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  • Dokumententyp - KWG-Kommentar

    § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten


    Lieferung: 02/18
    …KWG – Kommentar 115 § 44 3. Auskünfte und Prüfungen § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen… …, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen. 2 Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten… …kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten… …Instituten oder übergeordneten Unternehmen, deren Organen und Beschäftigten (§ 44 Abs. 1)… …Bundesanstalt – Ba- Fin) auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den Instituten vornehmen kann. Die Begründung zur 2. KWG-Novelle (II zu § 44 – Kza 582 S. 25)… …. Finanzmarktförderungsgesetz wurde der Kreis der Auskunftspflichtigen gemäß § 44 Abs. 1 um die Beschäftigten von Instituten, die der Aufsicht unterliegen, ausgedehnt. Außerdem… …, Befragungsrechte, Artikel 11) und Prüfungen vor Ort (Artikel 12). Damit ist die EZB bei den bedeutenden Instituten für die Anordnung von bankaufsichtlichen Maßnahmen… …Aufsichtsmechanismus die Befugnis behalten, nach nationalem Recht Informationen von Instituten, Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Unternehmen… …bestehen in vollem Umfang gegenüber den beaufsichtigten Instituten, zum Teil auch gegen- 8 Bitterwolf KWG – Kommentar 115 § 44 über den Organen und… …(vgl. Beg.Reg.E. 6. Ä.G. KWG, Kza 599, S. 73). Die Deutsche Bundesbank hat gemäß § 44 Abs. 1 die originäre Kompetenz, von den Instituten und…
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