Die Finanzdienstleistungsaufsicht kann ihre in § 6 umrissenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie ausreichende Einblicke in die Struktur und die laufende Geschäftstätigkeit der Institute erlangt. Die Grundlage für die Beaufsichtigung der Institute bilden insbesondere die im KWG bzw. in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) sowie weiteren EU-Verordnungen besonders geregelten Anzeige- und Vorlagepflichten (u. a. periodische Meldungen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, inkl. z. B. Eigenmittel-, Liquiditäts- und Großkredit-Meldungen; Millionenkreditanzeigen nach § 14, Anzeigen nach §§ 24 bis 24b, Finanzinformationen nach § 25, Einreichung von Jahresabschlüssen, Lageberichten und Prüfungsberichten nach § 26, ergänzt um besondere Pflichten des Prüfers nach § 29.
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