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  • Dokumententyp - KWG-Kommentar

    Vorwort zu § 11


    Lieferung: 08/18
    …KWG – Kommentar 115 § 11 § 11 Liquidität (1) 1 Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft… …sowie 3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Aufsichtsbehörde und die… …, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 5 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute… …................................................................. 50–59 Einführung Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 KWG über die Liquidität der Institute gehört zu den zentralen Aufsichtsnormen des Kreditwesengesetzes… …. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 KWG müssen die Institute jederzeit über eine ausreichende Zahlungsbereitschaft, d. h. über Liquidität, verfügen. Die Art der Anlage… …Legaldefinition des Begriffs Liquidität wurde 2007 ergänzt (vgl. Rn. 27). Die o. a. Generalnorm zur Liquidität gilt weiterhin für fast alle deutschen Institute… …, auch für diejenigen Institute, die Teil 6 („Liquidität“) der CRR unterliegen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Generalnorm sind lediglich… …Liquiditätsverordnung 2 überführt, die auf Basis 2 Verordnung über die Liquidität der Institute (Liquiditätsverordnung, LiqV) v. 14. 12. 2006, BGBl. I S. 3117, zuletzt… …worden, die für zahlreiche Institute (stufenweise beginnend ab 2015) zunächst neben und Anfang 2018 schließlich an die Stelle der deutschen… …Marktliquiditätsrisikos ist auch darin begründet, dass zahlreiche Institute während der Finanzkrise (ab 2007) vormals liquide Aktiva aufgrund anhaltender Marktturbulenzen…
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