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Nettoausweis von Zu- und Abflüssen in LCR  
11.04.2018

LCR: BaFin konsultiert Allgemeinverfügung zur Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen

ESV-Redaktion Recht
BaFin: Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Zu- und Abflüssen in LCR-VO in der Konsultation (Foto: BaFin)
Die BaFin hat Anfang April 2018 die Konsultation für eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen in der LCR-VO veröffentlicht. Stellungnahmen hierzu können noch bis zum 30. April 2018 bei der Finanzaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Anlass für die Konsultation war laut Mitteilung der Behörde eine Bitte der Verbände, die Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen künftig in der LCR unter Artikel 26 Delegierter Verordnung (EU) 2015/61 (delVO LCR) zu erteilen. Die LCR – Liquidity Coverage Ratio – beschreibt einen Puffer hochliquider Aktiva. Dieser muss ausreichen, um im Stressfall die Nettozahlungsmittelabflüsse über 30 Tage abzudecken. 

Anwendungsbereich der vorgesehenen Allgemeinverfügung

  • Betroffene Kreditarten: Anzuwenden ist die Verfügung vor allem auf Weiterleitungskredite. Auch Treuhand- und Förderkredite fallen darunter. Der Anwendungsbereich kann auch eröffnet sein, wenn ein Institut als Intermediär auftritt oder bei Konsortialkrediten.
  • Betroffene Kreditinstitute: Hierzu zählen alle CRR-Institute, die nach Maßgabe von § 1a Abs. 1 KWG in den Anwendungsbereich von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Capital Requirements Regulation (CRR) – fallen und nicht nach Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegen.
Im Wortlaut: § 1a Absatz 1 KWG: Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
(1) Für Kreditinstitute, die keine
  1. CRR-Institute,
  2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, (...)
sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9 bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute. (…)

Gegenstand der Allgemeinverfügung

Die BaFin erteilt für die benannten Kreditarten außerhalb des individuellen Antragsverfahrens die Genehmigung, Liquiditätsabflüsse, die aus der Erfüllung von Kreditverträgen entstehen, mit den damit einhergehenden Zuflüssen zu verrechnen.

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Verrechnung:
  1. Zu- und Abflüsse sind verbunden: Der zu verrechnende Zufluss ist direkt mit dem betreffenden Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 delVO LCR nicht berücksichtigt.
  2. Zufluss aufgrund gesetzlicher Pflicht: Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung.
  3. Abfluss vor Zufluss: Der Zufluss entsteht zwingend vor dem Abfluss.
Die Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 müssen kumulativ vorliegen.

Besonderheiten bei Konsortialkrediten: Der Konsortialführer muss als Zahlungsagent auftreten und den relativ größten Anteil der Auszahlung übernehmen.

Auflagen

Organisatorische Vorkehrungen: Die Institute müssen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass nur solche Geschäfte berücksichtigt werden, bei denen die benannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Doppelberücksichtigung: Teile des Zuflusses, die bereits mit dem Abfluss verrechnet werden, dürfen kein zweites Mal in der LCR berücksichtigt werden.

Dokumentationspflicht: Die getroffenen Maßnahmen müssen dokumentiert werden und insbesondere folgende Informationen für jeden Einzelkredit enthalten:
  • Kreditzuordnung: Zuordnung des Kredits nach den Kreditarten  Weiterleitungskredit und Konsortialkredit.
  • Dokumentation: Geeignete Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung mit Verrechnungsnachweis des Zuflusses.
Stellungnahmen können bei der BaFin bis zum 30.04.2018 unter dem Geschäftszeichen: BA 55-K- 2103-DE-2016/0002 eingereicht und an die Mailadresse Konsultation-06-18@bafin.de gesendet werden.
 

Kreditwesengesetz (KWG)

KWG/CRR in Hochfrequenz - Erste Referenz zur Bankenaufsicht

Der „Reischauer/Kleinhans“ zählt seit Jahrzehnten zu den führenden Werken seines Fachs. Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie im „Reischauer / Kleinhans“:

  • die Kommentierung der kompletten LCR-VO im Anhang 3 zu § 11 KWG.
  • eine vertiefende Erläuterung der wesentlichen Vorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR)
  • Erläuterungen der LiqV, der AnzV, der FinaRisikoV und des MaRisk-Regelungstextes,
  • eine Übersicht der Legaldefinitionen wesentlicher Regelungen im Aufsichtsrecht.
 
Quelle: Meldung der BaFin vom 03.04.2018
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