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  • Dokumententyp - Gesetz

    Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten – Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG


    Lieferung: 02/17
    …der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für… …Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter… …, soweit dies für die Zwecke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann… …vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen. (7) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (8) Soweit für das… …. Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des… …mit der Bundesanstalt nicht bereit ist; 8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. § 9a Versagung der Erlaubnis für… …, Zahlungssysteme § 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute § 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für… …bestimmte E-Geld-Institute § 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte § 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen § 4 Einschreiten… …Betreibens des E-Geld-Geschäfts § 6 Verschwiegenheitspflicht § 7 Zugang zu Zahlungssystemen § 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr… …bedeutender Beteiligungen § 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute § 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute § 9a…
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