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2 Treffer, Seite 1 von 1, sortieren nach: Relevanz Datum
  • Dokumententyp - KWG-Kommentar

    Lieferung: 04/96
    …Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben… ….. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–1 a Erstattungspflicht der Kreditinstitute.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2–3 Kosten nach § 51 Abs. 1… …war trotz der Möglichkeit, diese Kosten gemäß § 40 KWG 1939 auf die Kreditinstitute umzulegen, nicht einheitlich (z. B. hatte Bayern auf eine Erstattung… …Bankaufsicht entstehen, sollen dagegen nicht auf die Kreditinstitute umgelegt werden, da ein Teil der Arbeiten ohnehin in den Aufgabenbereich der Notenbank fällt… …anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umzulegen und nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes… …i c h t b e a n s t a n d e t . Erstattungspflicht der Kreditinstitute Gemäß § 51 wird die dem Bund gegenüber bestehende Erstattungspflicht der… …Kreditinstitute (für tatsächliche Haushaltsausgaben des Bundesaufsichtsamtes) unterschieden nach Kosten § 51 Abs. 1 Gebühren § 51 Abs. 2 Sonderkosten § 51 Abs. 3… …. 4 Die Kreditinstitute haben dem Bund 90 v. H. dieser Kosten des Bundesaufsichtsamtes (Umlagebetrag) zu erstatten, § 51 Abs. 1 Satz 1. E r s t a t - t… …u n g s p f l i c h t i g sind alle Kreditinstitute (gemäß § 53 also auch inländische Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen… …sind danach nur Kreditinstitute, die sich im Zustand der Liquidation befinden oder nach § 2 Abs. 4 freigestellt oder von der Vorschrift des § 62 Abs. 4…
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  • Dokumententyp - KWG-Kommentar

    § 40 Bezeichnung "Sparkasse"


    Lieferung: 02/96
    …Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen. (2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über… …Bezeichnung ‚Sparkasse‘ hat sich in einer langen historischen Entwicklung zu einem Begriff für bestimmte Kreditinstitute herausgebildet, die k r a f t ö f f e n… …ist daher gerechtfertigt, die Bezeichnung diesen Instituten vorzubehalten“ (Beg. Reg. E zu § 39, Kza 575). Auch wenn andere Kreditinstitute z. B. kraft… …überflüssig erscheint. Es heißt nun verkürzt nur „Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen“. 7 Schutz der Bezeichnung „Spar- und…
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