Die frühere Handhabung der Erstattung von Kosten der Länder-Bankaufsichtsbehörden war trotz der Möglichkeit, diese Kosten gemäß § 40 KWG 1939 auf die Kreditinstitute umzulegen, nicht einheitlich (z. B. hatte Bayern auf eine Erstattung verzichtet). Die Bank deutscher Länder und die Landeszentralbanken sowie später die Deutsche Bundesbank hatten von Anfang an auf die Erstattung ihres Anteils an den Kosten der Bankenaufsicht verzichtet. Das Gesetz knüpft an die frühere Regelung und § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes an und sieht vor, daß die Kosten des Bundesaufsichtsamtes im wesentlichen von den Kreditinstituten zu erstatten sind.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "KWG/CRR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "KWG/CRR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.