Die Befugnis, die nach § 40 Abs. 1 geschützte Bezeichnung zu führen, haben alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen, welche eine Erlaubnis nach § 32 ausdrücklich besitzen oder denen gegenüber diese Erlaubnis gemäß § 61 als erteilt gilt. Öffentlich-rechtliche Sparkassen sind von Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden errichtete, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten der Gewährträger unbeschränkt haftet. Ihre Rechtsverhältnisse stützen sich auf Sparkassengesetze der Länder und öffentliche Satzungen.
Lieferung: 02/96Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.