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  • Dokumententyp - KWG-Kommentar

    § 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung


    Lieferung: 08/15
    …wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des… …auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der… …Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt… …Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. (3) Die… …(hier die GroMIKV) nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Allerdings ist das BMF gesetzlich gehalten, sich ins Benehmen mit der Deutschen Bundesbank… …Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Von dieser Delegationsmöglichkeit hat das BMF bislang keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat es… …die GroMiKV – wie schon deren vorherige Fassung– selbst im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute… …als Aufsichtsbehörde im Sinne § 1 Abs. 5), ist die Anzeige nach § 13 Abs. 2 an – die Europäische Zentralbank, – die BaFin und – die Deutsche Bundesbank… …Bundesbank zu erfolgen hat. In beiden Fällen gilt, dass die Anzeige unverzüglich abzugeben ist. Dass BaFin und Bundesbank selbst dann Empfänger den Anzeigen… …Bundesbank übertragenen bzw. bei jenen Institutionen trotz neuer Zuständigkeit der EZB verbliebenen Aufgaben1 35 . 36 Die Anzeige versäumter fristgemäßer…
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