Artikel 446 Offenlegung des operationellen Risikos
Inhalt von Art. 446, der bereits mit der CRR I zum 01.01.2014 eingeführt wurde, ist die Offenlegung des operationellen Risikos, wobei die Anforderungen bis zur CRR II nahezu unverändert blieben. Mit der CRR III wurde der Artikel insgesamt neu gefasst, da der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) den internationalen Standard für operationelle Risiken überarbeitet hatte und dieser mit der CRR III im Wesentlichen in Unionsrecht überführt wurde.
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