Artikel 434c Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website
Art. 434c verpflichtet die EBA, einen Machbarkeitsbericht zu erstellen in Bezug auf die eventuelle Veröffentlichung von weiteren Informationen aus dem aufsichtlichen Meldewesen bei großen (vgl. Art. 433a) und anderen (vgl. Art. 433c) Instituten auf der EBA-Website. Der Artikel enthält insoweit keine direkten aufsichtsrechtlichen Offenlegungsanforderungen an Banken. Dieser Artikel war noch nicht im ursprünglichen Vorschlag zur CRR III1 enthalten, sondern wurde erst im Laufe der Verhandlungen eingefügt. Er ist mit Wirkung zum 9. Juli 2024 in Kraft getreten.
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