Art. 389 beinhaltet die Definition des für die Großkreditvorschriften relevanten Kreditbegriffs („Risikopositionen“) und regelt i. V. m. Art. 390, welche Positionen grundsätzlich in die Bestimmung der Großkredite einzubeziehen sind. Dabei wird auf die Definition der Risikoposition vor Anwendung von Risikogewichten und -graden (Konversionsfaktoren) nach den Vorschriften zum Standardansatz (SA) für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach den Art. 111 bis Art. 141 verwiesen und insoweit der Gleichlauf zwischen Großkreditregime und Solvenzvorschriften gewährleistet.
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