Art. 312 Satz 1 besagt, dass die Geschäftsindikatorkomponente die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko eines Instituts darstellt. Die Geschäftsindikatorkomponente ist das Ergebnis eines Modells zur Quantifizierung operationeller Risiken im Zuge der Ermittlung der Mindestanforderungen an die Eigenmittel, dessen Methodik nachfolgend in Art. 313 ff. spezifiziert wird.
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