Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 121 beinhaltet (im Zusammenspiel mit Art. 119 und 120) Anforderungen an den Umgang mit Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten. Art. 121 legt die Vorgehensweise fest, nach der Risikopositionen gegenüber unbeurteilten (= ohne externes Rating einer benannten Ratingagentur Instituten abzuprüfen sind. Die Regelungen in Art. 121 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und blieben bis zur CRR II unverändert. Im Zuge der CRR III wurde der gesamte Artikel vollständig überarbeitet und neu gefasst. Mit der Neufassung wurde das bis dato in Art. 121 verankerte Sitzland-Prinzip "zugunsten" einer komplexen Vorgehensweise zur Ermittlung der Risikogewichte (sog. SCRA, s. Rn. 3 hier) aufgegeben.
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