Art. 108 beinhaltet in den Abs. 1 bis 3 die gemeinsamen Grundsätze für die Anerkennung von Kreditrisikominderungen (= Sicherheitenansatz) bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteienausfallrisikos, und das Verwässerungsrisiko (Art. 92 Abs. 4 Buchst. a und g) im Kreditrisikostandardansatz (KSA) und im auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz, kurz IRBA). Diese gelten auch für die Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge für Zwecke der in Art. 36 Abs. 1 Buchst. d und Art. 62 Buchst. d genannten Berechnung im Rahmen des IRB-Ansatzes.
Lieferung: 05/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.