Aus der Definition der Handelsabsicht nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 85 CRR lässt sich ableiten, dass das Handelsbuch Positionen beinhaltet, deren Handelsstrategie im Vergleich zum Bankbuch einen kurzfristigeren Zeithorizont hat (vgl. z. B. kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht). Die in Art. 102 CRR geforderte Handelbarkeit oder kurzfristige Möglichkeit zur Absicherung ist eine Kerneigenschaft des Handelsbuches. Für eine effektive Steuerung dieser Positionen ist daher auch eine kurzfristige Überwachung und Steuerung sowie eine Beobachtung der Handelbarkeit erforderlich. Diese Notwendigkeit motiviert nach der hier vertretenen Auffassung die Vorgaben des Gesetzgebers zur Gesamtführung des Handelsbuchs.
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