AT 4.5 MaRisk präzisiert die Anforderungen des § 25a Abs. 3 KWG (Risikomanagement auf Gruppenebene). In § 25a Abs. 3 KWG (früher Abs. 1a) wird hinsichtlich der organisatorischen Anforderungen auf Gruppenebene auf die Regelung für Einzelinstitute in Abs. 1 und 2 verwiesen (vgl. Anm. 4 zu § 25a Abs. 3 KWG im Hauptteil der Kommentierung). Die Anforderungen an ein Risikomanagement auf Gruppenebene wurden im Zuge der zweiten MaRisk-Novelle 2009 ergänzt und in das neue Modul AT 4.5 überführt. Damit sollte der Anwendung der gruppenbezogenen Anforderungen an das Risikomanagement nach § 25a Abs. 1a (heute: Abs. 3) KWG mehr Gewicht verliehen werden (vgl. Anschreiben BaFin v. 25.02.2009 zur 2. MaRisk-Novelle). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Konzernstrukturen in der Finanzwirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnen und deshalb der Etablierung gruppenweiter Risikomanagementsysteme eine zunehmend größere Bedeutung zukommt.
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