Die MaRisk enthalten Anforderungen an das Management der für das Kreditinstitut wesentlichen Risiken (AT 2.2 Tz. 1 Satz 1). Welche Risiken für ein Institut wesentlich sind, ist nicht abschließend vorgegeben, sondern von der Geschäftsleitung bankindividuell festzulegen. AT 2.2 Tz. 1 Satz 2 verlangt von den Geschäftsleitern, dass sie sich im Rahmen einer Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Instituts verschaffen (Gesamtrisikoprofil).
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