§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)
§ 24 Abs. 3 KWG regelt die Anzeigepflichten von Geschäftsleitern (§ 1 Abs. 2 KWG) und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich
führen (§ 2d KWG). Diese Personen müssen der Aufsicht unverzüglich folgende Sachverhalte anzeigen:
– Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens,
– Übernahme und Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
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