Die Strafvorschrift § 54a wurde im Zuge des „Gesetz zur Abschirmung von Risiken …“ (sog. „Trennbankengesetz“) ins KWG eingefügt. Sie ist als Ausfluss eines sich durch die „Finanzmarktkrise 2007“ verändernden Bedürfnisses zu verstehen, Entscheidungsträger im Falle von entstehenden Schieflagen zur Verantwortung zu ziehen. Hatte die Bankenaufsicht auch schon zuvor eine Vielzahl von Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten, wenn Sorgfaltspflichten verletzt wurden, sollte der neue § 54a der besonderen Strafwürdigkeit gerecht werden, wenn ein Institut durch Verletzungen wesentlicher Sicherstellungspflichten letztlich dann sogar in eine Krise gerät. Ob die konkrete in § 54a zu findende Ausgestaltung allerdings verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht (insbesondere dem Bestimmtheitsgebot) wurde bereits früh in Frage gestellt und führte schon im Gesetzgebungsverfahren zu ersten Anpassungsversuchen, um dieser Kritik zu entgehen.
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