§ 45a wurde durch das Fünfte KWG-Änderungsgesetz vom 28. September 1994 in das Kreditwesengesetz eingefügt und thematisiert die Maßnahmen, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen treffen kann, wenn übergeordneten Unternehmen im Sinne von § 10a die für die Zusammenfassung der Eigenmittel und Großkredite von Finanzholding- Gruppen erforderlichen Angaben nicht übermittelt werden. Diese Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nr. 35 des Finanzkonglomeraterichtlinie- Umsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 ergänzt und neu gefasst. Schließlich ist nach weiteren Änderungen § 45a durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU vom 16. November 2011 hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27. Juni 2013 auf gemischte Finanzholding-Gruppen ausgedehnt und durch Artikel 1 des CRD IV-Umsetzungsgesetzes vom 28. August 2013 an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 (CRR) angepasst worden.
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