Die Aufnahme der Vorschrift des § 44a in das KWG auf Grund des 3. Ä.G.KWG war notwendig, nachdem die „Richtlinie des Rates über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis“ vom 13. Juni 1983 – ersetzt inzwischen durch die Richtlinie 2013/36/EU (Capital Requirements Directive – CRD IV) und die Richtlinie 2011/89/EU (Financial Conglomerates Directive I – FiCoD I) – die gesamte Überwachung eines in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Kreditinstituts den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates überträgt, in dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet. Nach Artikel 5 dieser Richtlinie gehört dazu die Verpflichtung, dass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass keine gesetzlichen Hindernisse es einem Kredit- oder Finanzinstitut unmöglich machen, einem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an ihm hält, Auskünfte zu erteilen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach dieser Richtlinie notwendig sind“.
Lieferung: 02/18Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.