§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung
In seiner vorherigen Fassung behandelte § 25f „Verstärkte Sorgfaltspflichten“ im Zusammenhang mit Geldwäschepräventionspflichten. Diese Regelungen wurden zunächst mittels dem CRD IV-UmsG nach § 25l und später (im Rahmen des „Trennbankengesetz“) nach § 25k verschoben. Heute regelt § 25f vor allem die besonderen Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Zusammenhang mit dem Erfordernis, etwaig nach § 3 grundsätzlich verbotene Geschäfte abgetrennt in einem Finanzhandelsinstitut zu betreiben.
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