Die Regelungen zum „Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan“ in Form des seit dem 01.01.2014 erneuerten § 25d KWG wurden im Zuge der sog. „CRD IV-Umsetzung“ 1 ins KWG aufgenommen (u. a. parallel zu der Neufassung des § 25c KWG bzgl. der „Geschäftsleiter“). Zuvor war § 25d KWG den „Vereinfachten Sorgfaltspflichten“ unter anderem im Zusammenhang mit der Geldwäscheprävention gewidmet; jene Vorschriften finden sich nunmehr (in zwischenzeitlich abgewandelter Form) in § 14 GwG (zuvor zunächst in § 25i KWG). Die Inhalte des heutigen § 25d KWG sind allerdings nicht ganz neu; teils fanden sich diese schon an anderer Stelle im KWG (wie z. B. Teile des § 25d Abs. 1 und 3 KWG zuvor in § 36 Abs. 3 KWG geregelt waren; zur Erweiterung des Adressatenkreises nunmehr auch „gemischte Finanzholding-Gesellschaften“ s. die Anm. 5). Im Übrigen aber setzte § 25d KWG bei seiner Einführung vor allem die Vorgaben der Art. 88 ff. CRD IV zur Unternehmensführung um. Hintergrund sind seither insbesondere die zunehmenden Bestrebungen auf europäischer Ebene, auch die Überwachungstätigkeit von Kontrollorganen in der Finanz- und Versicherungsbranche und die Anforderungen an deren Mitglieder stärker zu vereinheitlichen.
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