Die Vorschrift des § 23 trug früher die Überschrift "Zinsen, Provisionen und Werbung". Die staatliche Einflussnahme auf die Bankkonditionen war seinerzeit eine Folge der Bankenkrise von 1931; vorher gab es lediglich private Vereinbarungen über die Konditionen im privaten Bankgewerbe. Die Notverordnung vom 8.12.1931 befasste sich auch mit der Zinssenkung auf dem Kapital- und dem Geldmarkt. Die Kapitalmarktzinsen wurden durch die Verordnung selbst herabgesetzt. Die Geldmarktzinsen – deren Regelung notwendig war, um das Abwandern von Kapital in den rentableren Geldmarkt zu verhindern – wurden wegen ihrer Abhängigkeit vom Diskont in elastischerer Form beeinflusst. Man gab dem Kreditgewerbe die Möglichkeit, im Wege der Selbstverwaltung entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die aber der Zustimmung des Reichskommissars für das Bankgewerbe bedurften und von diesem für allgemeinverbindlich erklärt werden konnten; hilfsweise sollte der Reichskommissar solche Bestimmungen selbst erlassen können. Im Januar 1932 wurden Zinsvereinbarungen der Spitzenverbände vom Reichskommissar für allgemeinverbindlich erklärt. Das geschilderte Verfahren wurde ins KWG 1934, 1939, 1961 übernommen und wurde bis zum Erlass der (inzwischen ebenfalls aufgehobenen) Zinsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen angewendet.
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