Der Sachwalter steht wie der Insolvenzverwalter (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO) unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Wie bei der Aufsicht des Gerichts über den Insolvenzverwalter, handelt es sich nach Sinn und Zweck des Abs. 1 Satz 1 bei der Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Sachwalter um eine Rechtsaufsicht, so dass die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns grundsätzlich nicht nachzuprüfen ist.
Lieferung: 05/12Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.