Artikel 428p CRR Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung
Der RSF-Betrag wird berechnet, indem zunächst der Buchwert der Aktiva eines Instituts den aufgeführten Kategorien nach Art. 428r ff. zugeordnet wird. Vom Buchwert werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen (z. B. Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen) abgezogen. Der Betrag in jeder Kategorie ist mit dem betreffenden RSF-Faktor zu multiplizieren (Art. 428p Abs. 1). Die gesamte erforderliche stabile Refinanzierung ist die Summe der gewichteten Beträge zuzüglich des Betrags der außerbilanziellen Positionen (bzw. des potenziellen Liquiditätsengagements) multipliziert mit dem betreffenden RSF-Faktor.
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