Es wird auf die vertragliche Restlaufzeit der Verbindlichkeiten und der Eigenmittel abgestellt (Art. 428j Abs. 1).
Sofern in Bezug auf aufgenommene Finanzierungsmittel Kündigungsoptionen o. ä. vorliegen, ist bei der Einteilung in Laufzeitbänder konservativ davon auszugehen, dass die Optionen zum frühesten möglichen Zeitpunkt ausgeübt werden (Art. 428j Abs. 2).
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