Für den Fall, dass in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar sind, kann das Institut die in Art. 4 festgelegte Liquiditätsdeckungsquote dennoch erfüllen. Es müssen allerdings die eine oder andere der in Art. 19 aufgeführten Bestimmungen beachtet werden. Die Präzisierung dieser Anrechnungsbedingungen erfolgt durch die Verordnung Nr. 709/2016. 1 Danach hat ein Institut der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen, ob es die Ausnahmen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und b LCR-VO bzw. Art. 419 Abs. 2 CRR beabsichtigt anzuwenden. Diese Information ergeht 30 Tage vor dem Datum der ersten Anwendung an die Aufsichtsbehörden (Art. 1 der Verordnung Nr. 709/2016).
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