Die Verordnung sieht vor, dass nur ausgewählte liquide Aktiva für den Liquiditätspuffer zugelassen sind. Sie werden im Folgenden als erstklassige liquide Aktiva bezeichnet. Hierbei sind drei Klassen von Aktiva zu unterscheiden:
– Stufe 1,
– Stufe 2A und
– Stufe 2B.
Neben den in Art 7 und 8 genannten allgemeinen und spezifischen Anforderungen an erstklassige liquide Aktiva sollen die in den Stufen 1, 2A und 2B anrechenbaren Wertpapiere ein geringes Risiko aufweisen. Eine hohe Bonität des Emittenten sowie eine geringe Nachrangigkeit erhöhen die Liquidität eines Vermögenswerts. Ebenso kann eine geringe Duration, ein niedriges Rechtsrisiko sowie die Denominierung in einer frei konvertiblen Währung mit geringem Wechselkursrisiko die Liquidität eines Wertpapiers verbessern.
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