Die kombinierte Kapitalpufferanforderung dient der Erhaltung des Eigenkapitals in Instituten, konkret: der Einhaltung der Puffer-Vorgaben der §§ 10c bis 10h, die jeweils in Form von hartem Kernkapital einzuhalten sind. Die Vorschrift ist damit wesentlicher Bestandteil der Eigenmittelvorschriften im Kreditwesengesetz. § 10i stellt keine zusätzlichen Kapitalanforderungen auf, sondern schafft konkrete Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung der oben genannten Puffer-Vorgaben. Gesetzliche Maßnahmen bei einem Verstoß gegen § 10i zielen insb. auf den Erhalt des harten Kernkapitals (Art. 26 CRR) durch die Beschränkung entsprechender Ausschüttungen (§ 10i Abs. 5 KWG) ab.
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