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  • Dokumententyp - Verordnung

    Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung EU Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz – Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV


    Lieferung: 05/19
    …. I S. 151)geändert worden ist Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 13 Absatz 1… …Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes § 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen Kapitel 3… …Millionenkreditnehmer § 17 Betragsdaten für Millionenkredite § 18 Aufbewahrungsfristen Teil 3 Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes § 19… …Kreditwesengesetzes (1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei 1. Risikopositionen im Sinne des § 1… …Verordnung (EU) Nr. 575/ 2013. (2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von… …der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen. Kapitel 3 Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1… …angemessen Rechnung trägt. (2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes. § 12 Bemessungsgrundlage… …(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach § 14 des Kreditwesengesetzes ist 1. bei den Bilanzaktiva nach § 19 Absatz 1 Satz 2… …des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich der darauf vorgenommenen Einzelwertberichtigungen, 2. bei Ansprüchen aus Leasingverträgen nach § 19… …Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU)…
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  • Dokumententyp - Verwaltungsvorschrift

    Die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Vierten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs – §§ 340–340o HGB


    Lieferung: 05/19
    …Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1… …Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der Anwendung ausgenommen sind, und auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht… …CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten… …Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, haben… …Verletzung von Pflichten durch 1. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft… …Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 340k… …, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform des… …CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten… …1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, das eine Sparkasse ist, die… …des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als…
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