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KWG/CRR

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  • Dokumententyp - BAKred

    Schreiben des BAK betr. Zweite Verlautbarung zu Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und andere Vorschriften über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 BGBl. I S. 2211, 4. KWG-Änderungsgesetz vom 28. Dezember 1993


    Lieferung: 05/95
    …dem beteiligten Unternehmen gehörenden Anteile ohne Rücksicht auf deren Bilanzausweis zum Nennkapital zu bestimmen, wobei beim Beteiligungsunternehmen… …denen es höchstens in Höhe von zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist, von der Summe von Kern- und nach § 10 Abs. 6 b Satz 1 und 2… …kapitalnehmenden Unternehmen als haftendes Eigenkapital herangezogen zu werden. Die Voraussetzung gilt bei Finanzinstituten sinngemäß. Andere KWG-Vorschriften… …werden, als sie bei dem kapitalnehmenden Unternehmen als haftendes Eigenkapital herangezogen werden. 2 ) Allein die tatsächliche Heranziehung als haftendes… …kapitalnehmenden Unternehmen für sich beanspruchen und bei der Bestimmung seiner Abzugsposition unberücksichtigt lassen könnte. Die Lösung, die in der Begründung des… …Konsolidierung nach § 10 a KWG einbeziehen, um für diese Unternehmen keine Abzüge nach § 10 Abs. 6 a Satz 1 Nr. 4 oder 5 KWG vornehmen zu müssen. Andernfalls hat… …einzubeziehen, um für diese Unternehmen keine Abzüge nach § 10 Abs. 6 a Satz 1 Nr. 4 und 5 KWG vornehmen zu müssen; mittelbare Beteiligungen sind nach geltendem… …nachgeordneten Unternehmen nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Abzüge, insbesondere auch der für Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten… …einbeziehen dürfen, die es grundsätzlich nicht abzuziehen hätte, soweit andernfalls ein nachgeordnetes Unternehmen für sie Abzüge von seinem haftenden… …Finanzinstituten erfaßt, die über ein zwischengeschaltetes Versicherungsunternehmen oder Unternehmen außerhalb des Finanzsektors gehalten werden; diese jedoch nur…
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