Bilanzkontrolle 2026
16.12.2025
Qualität der Lageberichterstattung im Fokus der BaFin
ESV Redaktion Recht
Wie die BaFin aktuell mitteilt, wird sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2026 einen Schwerpunkt auf die Qualität der Lageberichterstattung in den Jahres- und Konzernabschlüssen 2025 setzen. Im Zentrum wird dabei die Frage stehen, wie Unternehmen die Auswirkungen der zahlreichen makroökonomischen Veränderungen sachgerecht, nachvollziehbar und vollständig darstellen.
Die Bilanzkontrolle – also die Überwachung von Unternehmensabschlüssen – ist in den §§ 106 ff. WpHG (Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 – § 106 WpHG siehe unten) geregelt. Die benannten Vorschriften ermöglichen der BaFin die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen von Emittenten.
Makroökonomisches Umfeld als zentrale Herausforderung für Unternehmen
Den Grund sieht die Aufsichtsbehörde darin, dass die aktuelle Wirtschaftslage gegenwärtig stark von Unsicherheiten geprägt ist, die von folgenden Einflüssen und Faktoren ausgehen:
- Handelsbeschränkungen und geopolitische Unsicherheiten,
- volatile Rohstoff- und Energiepreise,
- strukturelle Transformationsprozesse,
- technologische Umbrüche, insbesondere durch künstliche Intelligenz,
- zunehmende regulatorische Anforderungen sowie
- globalisierte und störanfällige Wertschöpfungsketten.
Die Anforderungen an den Lagebericht
Ausgangspunkt für die Anforderungen an den Lagebericht ist, dass dieser ein konsistentes und objektiviertes Gesamtbild vermitteln soll – und zwar durch:
- eine ausgewogene Analyse der relevanten makroökonomischen Einflussfaktoren,
- plausible, realistische und nachvollziehbare Prognoseannahmen,
- eine transparente Darstellung von Chancen und Risiken.
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Stringenz zwischen interner Steuerung und externer Berichterstattung, wobei sich letztere nicht auf subjektive Einschätzungen des Managements oder interne Steuerungsgrößen beschränken darf.
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Typische Fehlerquellen
Beanstandungen ergeben sich aus Sicht der BaFin vor allem aus unzureichenden oder nicht belastbaren Datengrundlagen.
Zudem sind Prognosen oft zu optimistisch oder negative Entwicklungen werden unzureichend dargestellt oder relativiert. Schließlich trifft die BaFin nach ihren Erfahrungen nicht selten auf Widersprüche zwischen interner Planung und externer Kommunikation.
Gesetzlich gefordert seien aber Klarheit, Vollständigkeit und Konsistenz, was eine sorgfältige Prüfung der Annahmen und Prognoseparameter voraussetzen würde.
Gesetzlich gefordert seien aber Klarheit, Vollständigkeit und Konsistenz, was eine sorgfältige Prüfung der Annahmen und Prognoseparameter voraussetzen würde.
Verbesserung der Informationsqualität für den Kapitalmarkt
Eine transparente und sachgerechte Lageberichterstattung steigert der BaFin zufolge nicht nur das Vertrauen in die Steuerungsfähigkeit des Unternehmens. Vielmehr verbessert sie auch die Informationsqualität für den Kapitalmarkt – und damit eine differenzierte Darstellung von
- Innovationspotenzialen,
- Investitionen in neue Technologien
- und von Anpassungsstrategien an strukturelle Veränderungen.
Damit ist der Lagebericht aus Sicht der Aufsichtsbehörde ein zentrales Kommunikationsinstrument zwischen Rechenschaft und Zukunftsperspektive.
Einbindung europäischer Prüfungsschwerpunkte
Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt zusätzlich die sogenannten Enforcement-Schwerpunkte, die die European Securities and Markets Authority (ESMA) im Oktober 2025 festgelegt hat.
Bei IFRS-Abschlüssen stehen dabei insbesondere
- die Auswirkungen geopolitischer Risiken und Unsicherheiten
- sowie eine ordnungsgemäße Segmentberichterstattung
Sind also die geopolitischen Risiken laut Lagebericht groß, müssen sie im IFRS-Abschluss sichtbar sein. Zudem hat die Segmentberichterstattung exakt der internen Steuerung zu folgen.
Wie die BaFin abschließend mitteilt, fließen auch diese Themen in ihre stichprobenartigen Prüfungen des Geschäftsjahres 2025 mit ein.
Quelle: PM der BaFin vom 27.11.2025
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| Im Wortlaut § 106 WpHG – Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten |
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen: 1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte, 2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie 3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte. |
(ESV / Bernd Preiß)