Nettoausweis von Zu- und Abflüssen in LCR
11.04.2018
LCR: BaFin konsultiert Allgemeinverfügung zur Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen
ESV-Redaktion Recht
Die BaFin hat Anfang April 2018 die Konsultation für eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen in der LCR-VO veröffentlicht. Stellungnahmen hierzu können noch bis zum 30. April 2018 bei der Finanzaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Anlass für die Konsultation war laut Mitteilung der Behörde eine Bitte der Verbände, die Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen künftig in der LCR unter Artikel 26 Delegierter Verordnung (EU) 2015/61 (delVO LCR) zu erteilen. Die LCR – Liquidity Coverage Ratio – beschreibt einen Puffer hochliquider Aktiva. Dieser muss ausreichen, um im Stressfall die Nettozahlungsmittelabflüsse über 30 Tage abzudecken.
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Verrechnung:
Besonderheiten bei Konsortialkrediten: Der Konsortialführer muss als Zahlungsagent auftreten und den relativ größten Anteil der Auszahlung übernehmen.
Keine Doppelberücksichtigung: Teile des Zuflusses, die bereits mit dem Abfluss verrechnet werden, dürfen kein zweites Mal in der LCR berücksichtigt werden.
Dokumentationspflicht: Die getroffenen Maßnahmen müssen dokumentiert werden und insbesondere folgende Informationen für jeden Einzelkredit enthalten:
Quelle: Meldung der BaFin vom 03.04.2018
Anlass für die Konsultation war laut Mitteilung der Behörde eine Bitte der Verbände, die Genehmigung des Nettoausweises von Zu- und Abflüssen künftig in der LCR unter Artikel 26 Delegierter Verordnung (EU) 2015/61 (delVO LCR) zu erteilen. Die LCR – Liquidity Coverage Ratio – beschreibt einen Puffer hochliquider Aktiva. Dieser muss ausreichen, um im Stressfall die Nettozahlungsmittelabflüsse über 30 Tage abzudecken.
Anwendungsbereich der vorgesehenen Allgemeinverfügung
- Betroffene Kreditarten: Anzuwenden ist die Verfügung vor allem auf Weiterleitungskredite. Auch Treuhand- und Förderkredite fallen darunter. Der Anwendungsbereich kann auch eröffnet sein, wenn ein Institut als Intermediär auftritt oder bei Konsortialkrediten.
- Betroffene Kreditinstitute: Hierzu zählen alle CRR-Institute, die nach Maßgabe von § 1a Abs. 1 KWG in den Anwendungsbereich von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Capital Requirements Regulation (CRR) – fallen und nicht nach Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegen.
| Im Wortlaut: § 1a Absatz 1 KWG: Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute |
(1) Für Kreditinstitute, die keine
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Gegenstand der Allgemeinverfügung
Die BaFin erteilt für die benannten Kreditarten außerhalb des individuellen Antragsverfahrens die Genehmigung, Liquiditätsabflüsse, die aus der Erfüllung von Kreditverträgen entstehen, mit den damit einhergehenden Zuflüssen zu verrechnen.Die wesentlichen Voraussetzungen für die Verrechnung:
- Zu- und Abflüsse sind verbunden: Der zu verrechnende Zufluss ist direkt mit dem betreffenden Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 delVO LCR nicht berücksichtigt.
- Zufluss aufgrund gesetzlicher Pflicht: Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung.
- Abfluss vor Zufluss: Der Zufluss entsteht zwingend vor dem Abfluss.
Besonderheiten bei Konsortialkrediten: Der Konsortialführer muss als Zahlungsagent auftreten und den relativ größten Anteil der Auszahlung übernehmen.
Auflagen
Organisatorische Vorkehrungen: Die Institute müssen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass nur solche Geschäfte berücksichtigt werden, bei denen die benannten Voraussetzungen erfüllt sind.Keine Doppelberücksichtigung: Teile des Zuflusses, die bereits mit dem Abfluss verrechnet werden, dürfen kein zweites Mal in der LCR berücksichtigt werden.
Dokumentationspflicht: Die getroffenen Maßnahmen müssen dokumentiert werden und insbesondere folgende Informationen für jeden Einzelkredit enthalten:
- Kreditzuordnung: Zuordnung des Kredits nach den Kreditarten Weiterleitungskredit und Konsortialkredit.
- Dokumentation: Geeignete Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Allgemeinverfügung mit Verrechnungsnachweis des Zuflusses.
Kreditwesengesetz (KWG)KWG/CRR in Hochfrequenz - Erste Referenz zur Bankenaufsicht
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Quelle: Meldung der BaFin vom 03.04.2018