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Erhöhten Gefahren für Geldwäschedelikte und Terrorismunsfinanzierung  
12.08.2024

BaFin zu Risiken beim sogenanntem „Loan-Fronting“

ESV-Redaktion Recht
Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche kann sich daraus ergeben, dass ungeklärt bleibt, woher die Gelder für die Rückzahlung eines Darlehens kommen (Foto: Dmitrijs / stock.adobe.com)
Das sogenannte Loan-Fronting kann das Risiko für Geldwäschedelikte und Terrorismusfinanzierung deutlich erhöhen. Aufgrund der zahlreichen Konstellationen und Varianten dieser Art der Kreditvergabe sieht sich die BaFin dazu veranlasst, Hinweise zu den jeweiligen Risiken, die aus dieser Art der Kreditvergabe resultieren, zu geben.


Die klassische Variante


Bei der klassischen Variante vergeben mehrere Banken gemeinsam einen Kredit. Allerdings tritt nur eine Bank, die sogenannte Fronting Bank, gegenüber dem Darlehensnehmer als Kreditgeber auf.


Weitere Konstellationen

  • Beauftragte Kreditvergabe: In anderen Varianten beauftragt eine natürliche oder juristische Person, die keine Bankerlaubnis hat, eine Fronting Bank mit der Vergabe eines Kredits.
  • Mittelbeschaffung durch Dritte: Weiterhin gibt es Konstellationen, bei denen eine dritte Partei entweder die Mittel für das Darlehen stelt oder eine Sicherheit gibt. Stellt eine dritte Partei die Mittel oder die Sicherheit, gibt es auch hier verschiedene Artendes Loan-Fronting. So können Dritte sich dazu verpflichten, den jeweiligen Kredit zu übernehmen, falls er notleidend wird. Bei anderen Varianten besichern Investoren jeden einzelnen Kredit in bar und vereinbaren mit der Fronting-Bank schon vor der Kreditvergabe den Kauf der Forderungen aus dem Darlehensvertrag. In weiteren Fällen transferiert der Dritte eingesetzte Gelder unmittelbar an die Fronting Bank.
  • SPSs: Verbreitet sind auch Zweckgesellschaften, die als Special Purpose Vehicle (SPV) in den Transfer der Gelder zwischengeschaltet werden. Vor allem hierbei ist es möglich, dass der Fronting Bank die Identität des Dritten und/oder die Herkunft der Mittel nicht bekannt sind.
  • Einbindung von Investoren: Ebenso kann die Art der Einbindung von Investoren Einfluss auf die Leistung des Kapitaldienstes haben. Tritt die Fronting-Bank ihre Forderungen aus dem Darlehen an Dritte ab, kann dies zur Folge haben, dass sie nicht mehr in die Abwicklung des Kapitaldienstes eingebunden ist.
  • Darlehensvermittler: In weiteren Varianten schaltet sich zusätzlich zur Fronting Bank ein Darlehensvermittler ein. Dieser kann den Darlehensnehmer an die Fronting Bank vermitteln oder Inhaber eines SPVs zur Sammlung von Investorengeldern sein.
 
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Risiken für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung

Die Risiken für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hängen stark von der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells ab, so die BaFin. Die Finanzaufseher raten den Verpflichteten, die solche Produkte anbieten oder nutzen, dazu, sich nicht nur während des sogenannten „Neue-Produkte-Prozesses“ im Sinne der MaRisk AT 8.1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nr. 4 GwG zu befassen.
 
Vielmehr sollten sich diese auch im Rahmen ihrer Risikoanalyse im Sinne von § 5 GwG intensiv mit dem jeweiligen Geschäftsmodell und den daraus resultierenden Risiken auseinandersetzen. Darüber hinaus sollten sie angemessene Sicherungsmaßnahmen erarbeiten, umsetzen und diese Prozesse dokumentieren.
 

Risiken aus unbekannter Mittelherkunft

Erhöhte Risiken können zum Beispiel daraus resultieren, das unklar bleibt, woher die Gelder für die Darlehenssumme oder die zugehörigen Sicherheiten kommen. So kann die Zahlungskette lückenhaft sein, mit der Folge, dass die Investoren, die Sicherheiten stellen, den am Loan-Fronting-Modell unmittelbar Beteiligten verborgen bleiben. Der Grund für die Lücken kann etwa der Einbau eines SPVs sein. Derartige Lücken können der BaFin zufolge aber auch dazu benutzt werden, ein kollusives Zusammenwirken von Investoren und Darlehensnehmern zur Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung zu verdecken.
   
Stellt die Analyse ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, hat der Verpflichtete aufgrund seiner verstärkten Sorgfaltspflichten im Sine von § 15 Absatz GWG zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Herkunft der in der Geschäftsbeziehung oder Transaktion verwendeten Vermögenswerte zu ermitteln. In der Regel muss sich der Verpflichtete daher Kenntnis von der Identität der Investoren verschaffen. Dies bedeutet nach Lesart der BaFin aber keine Identifizierung der Investoren nach den §§ 11 ff. GwG.
 

Risiken aus der Leistung des Kapitaldienstes

  • Abwicklung des Kapitaldienstes: Ebenso kann die Abwicklung des Kapitaldienstes Einfluss auf das Geldwäscherisiko haben. Erforderlich ist der BaFin zufolge, die Typologien der FIU zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem bei Kreditgeschäften bei der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehungen nach § 10 Absastz 1 Nr. 5 GwG oder bei der Gestaltung eines Datenverarbeitungssystems nach § 25h Absatz 2 KWG, nach § 27 Absatz 1 Nr. 5 ZAG oder nach § 28 Absatz 1 Satz 4 KAGB.
  • Unzureichende Informationen: Risiken bei der Leistung des Kapitaldienstes können aber auch höher sein, wenn an dessen Abwicklung kein Verpflichteter oder nur solche Verpflichtete beteiligt sind, die keine Informationen über das ursprünglich ausgegebene Darlehen haben. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Fronting Bank ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten hat. Dann sieht die BaFin  eine geeignete Sicherungsmaßnahme darin, den Informationsaustausch zwischen den Parteien für verschiedene Zeitpunkte vertraglich zu vereinbaren
 

Risiken aufgrund beteiligter Personen

  • Allgemeine Kundenrisiken: Erhöhte Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Person des Darlehensnehmers können sich aus den allgemeinen Kundenrisikofaktoren ergeben, die sich in Anlage 2 Nr. 1 GwG finden.
  • Betrügerische Absichten: Ebenso können Anzeichen für einen Betrug durch den Darlehensnehmer risikoerhöhend wirken. Insoweit rät die BaFin Verpflichteten dazu, alle risikoerhöhenden Aspekte in die Bewertung des Kundenrisikos nach § 10 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 GwG einfließen zu lassen. Auch ein Adverse Media Screening ließe würde die Kundenrisikoklassifizierung verbessern.
  • Näheverhältnisse: Ebenso kann es ratsam sein, etwaige Näheverhältnisse zwischen Darlehensnehmer und Investor(en) zu beleuchten. Liegt ein Näheverhältnis  vor, wäre zu prüfen, ob die Einbindung einer Fronting Bank oder eines Kreditvermittlers trotzdem wirtschaftlich plausibel ist. 


Abschließende Hinweise der BaFin

Unabhängig von den oben genannten Beispielen können viele weitere Faktoren das Risiko aus dem Loan Fronting Geschäft erhöhen, so die Finanzaufseher. Im Rahmen der aufsichtlichen Tätigkeit hat die BaFin insoweit bestimmte – nicht abschließende –  geldwäscherechtlichen Risiken beispielhaft ausgemacht. Somit wäre es möglich, dass auch nicht aufgeführte Konstellationen erhöhte Risiken bergen. Damit bleibt die letzte Verantwortung für die Risikobewertung stets beim Verpflichteten.
 
Abschließend stellt die Bafin klar, dass ihre Auflistung keine Geldwäschetypologien enthält, die einen konkreten Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht indizieren.
 
Quelle: Mitteilung der BaFin vom 19.07.2024 – Geschäftszeichen: GW 24-K 5100/03499#00016

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„Genau so sollte ein Handbuch sein.“ Beate Boege-Sonnek zur Vorauflage in: Staatsanzeiger für das Land Hessen, 10/2017

„Für Compliance- und Geldwäschebeauftragte von Finanzinstituten (…) unverzichtbar.“ Raimund Weyand zur Vorauflage in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO), 1-2/2017

„ein sehr gutes Nachschlagewerk zum Themenbereich.“ Axel Becker zur Vorauflage in: Zeitschrift Interne Revision (ZIR), 1/2018

Verlagsprogramm   Nachrichten aus dem Bereich Recht 


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