BaFin zu Risiken beim sogenanntem „Loan-Fronting“
Die klassische Variante
Bei der klassischen Variante vergeben mehrere Banken gemeinsam einen Kredit. Allerdings tritt nur eine Bank, die sogenannte Fronting Bank, gegenüber dem Darlehensnehmer als Kreditgeber auf.
Weitere Konstellationen
- Beauftragte Kreditvergabe: In anderen Varianten beauftragt eine natürliche oder juristische Person, die keine Bankerlaubnis hat, eine Fronting Bank mit der Vergabe eines Kredits.
- Mittelbeschaffung durch Dritte: Weiterhin gibt es Konstellationen, bei denen eine dritte Partei entweder die Mittel für das Darlehen stelt oder eine Sicherheit gibt. Stellt eine dritte Partei die Mittel oder die Sicherheit, gibt es auch hier verschiedene Artendes Loan-Fronting. So können Dritte sich dazu verpflichten, den jeweiligen Kredit zu übernehmen, falls er notleidend wird. Bei anderen Varianten besichern Investoren jeden einzelnen Kredit in bar und vereinbaren mit der Fronting-Bank schon vor der Kreditvergabe den Kauf der Forderungen aus dem Darlehensvertrag. In weiteren Fällen transferiert der Dritte eingesetzte Gelder unmittelbar an die Fronting Bank.
- SPSs: Verbreitet sind auch Zweckgesellschaften, die als Special Purpose Vehicle (SPV) in den Transfer der Gelder zwischengeschaltet werden. Vor allem hierbei ist es möglich, dass der Fronting Bank die Identität des Dritten und/oder die Herkunft der Mittel nicht bekannt sind.
- Einbindung von Investoren: Ebenso kann die Art der Einbindung von Investoren Einfluss auf die Leistung des Kapitaldienstes haben. Tritt die Fronting-Bank ihre Forderungen aus dem Darlehen an Dritte ab, kann dies zur Folge haben, dass sie nicht mehr in die Abwicklung des Kapitaldienstes eingebunden ist.
- Darlehensvermittler: In weiteren Varianten schaltet sich zusätzlich zur Fronting Bank ein Darlehensvermittler ein. Dieser kann den Darlehensnehmer an die Fronting Bank vermitteln oder Inhaber eines SPVs zur Sammlung von Investorengeldern sein.
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Risiken für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
Risiken aus unbekannter Mittelherkunft
Risiken aus der Leistung des Kapitaldienstes
- Abwicklung des Kapitaldienstes: Ebenso kann die Abwicklung des Kapitaldienstes Einfluss auf das Geldwäscherisiko haben. Erforderlich ist der BaFin zufolge, die Typologien der FIU zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem bei Kreditgeschäften bei der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehungen nach § 10 Absastz 1 Nr. 5 GwG oder bei der Gestaltung eines Datenverarbeitungssystems nach § 25h Absatz 2 KWG, nach § 27 Absatz 1 Nr. 5 ZAG oder nach § 28 Absatz 1 Satz 4 KAGB.
- Unzureichende Informationen: Risiken bei der Leistung des Kapitaldienstes können aber auch höher sein, wenn an dessen Abwicklung kein Verpflichteter oder nur solche Verpflichtete beteiligt sind, die keine Informationen über das ursprünglich ausgegebene Darlehen haben. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Fronting Bank ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten hat. Dann sieht die BaFin eine geeignete Sicherungsmaßnahme darin, den Informationsaustausch zwischen den Parteien für verschiedene Zeitpunkte vertraglich zu vereinbaren
Risiken aufgrund beteiligter Personen
- Allgemeine Kundenrisiken: Erhöhte Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Person des Darlehensnehmers können sich aus den allgemeinen Kundenrisikofaktoren ergeben, die sich in Anlage 2 Nr. 1 GwG finden.
- Betrügerische Absichten: Ebenso können Anzeichen für einen Betrug durch den Darlehensnehmer risikoerhöhend wirken. Insoweit rät die BaFin Verpflichteten dazu, alle risikoerhöhenden Aspekte in die Bewertung des Kundenrisikos nach § 10 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 GwG einfließen zu lassen. Auch ein Adverse Media Screening ließe würde die Kundenrisikoklassifizierung verbessern.
- Näheverhältnisse: Ebenso kann es ratsam sein, etwaige Näheverhältnisse zwischen Darlehensnehmer und Investor(en) zu beleuchten. Liegt ein Näheverhältnis vor, wäre zu prüfen, ob die Einbindung einer Fronting Bank oder eines Kreditvermittlers trotzdem wirtschaftlich plausibel ist.
Abschließende Hinweise der BaFin
| Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität
Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität sind in einer kaum überschaubaren, international vernetzten digitalen Wirtschaftswelt heute unternehmerische Risikobereiche von herausragender Bedeutung.
Fokus 5. Geldwäscherichtlinie: In der Neuauflage finden Sie insbesondere die Verschärfungen im Zuge der 5. GwG-RL berücksichtigt: z.B. zu Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten, zum Transparenzregister oder der Erweiterung des Kreises der Verpflichteten um Immobilienmakler, Güterhändler und die Glücksspielbranche. |
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(ESV/bp)