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DLT-basierende Marktinfrastrukturen  
20.04.2023

BaFin will ESMA-Leitlinien für DLT-basierende Marktinfrastrukturen anwenden

ESV-Redaktion Recht
Die Besonderheit der Distributed Ledger Technologie  (DLT) liegt darin, dass für die Verwaltung der Datenbanken keine zentrale Instanz notwendig ist (Foto: OlegKachura / stock-adobe.com)  
Die BaFin hat vor Kurzem erklärt, dass sie die Leitlinien der ESMA für sogenannte DLT-basierende Marktinfrastrukturen in der deutschen Fassung vom 8. März 2023 in vollem Umfang in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird.


Der Anwendungsbereich der ESM-Leitlinien betrifft neben den zuständigen Aufsichtsbehörden natürlich die Marktteilnehmer, die bereits DLT-Marktinfrastrukturen betreiben  – oder künftig betreiben wollen – und hierfür besondere Genehmigungen brauchen. Neben Ausführungen zum Anwendungsbereich enthalten die Leitlinien Hinweise zum Rechtsrahmen und zu ihrem Zweck. Es folgen Ausführungen zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten sowie zu Standardformularen, Standardformaten und Mustern für die Beantragung von besonderen Genehmigungen für den Betrieb einer sogenannten DLT-MI.

„DLT“  bzw. „Distributed-Ledger-Technologie“ 

Die Abkürzung „DLT“ steht für die „Distributed-Ledger-Technologie“.  Zu verstehen sind hierunter dezentrale Datenbanken, die Transaktionen erfassen und abbilden können. Die Besonderheit liegt darin, dass für die Verwaltung keine zentrale Instanz notwendig ist, was die Effizienz und Transparenz von Finanzmärkten steigern soll.
 

DLT-Marktinfrastrukturen

Beispiele für DLT-Marktinfrastrukturen sind etwa 
  • Kryptowährungsbörsen
  • oder aber Plattformen, auf denen Unternehmen ihre Wertpapiere auf der „Blockchain“ als „Tokens“ handeln bzw. ausgeben können.
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Die Leitlinien der ESMA

Zu den Standardformularen, Standardformaten und Mustern für Genehmigungsanträge für DLT-basierte Marktinfrastrukturen hatte die ESMA am 8. März 2023 ihre Leitlinien veröffentlicht. Innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems – EBA, EIOPA und ESMA – sollen damit effiziente und kohärente Aufsichtspraktiken für derartige Handelssysteme geschaffen werden.
 

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Leitlinien bilden Artikel 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung sowie die Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 6 der VO (EU) 2022/858.
 

Betroffene Unternehmen  

Hinsichtlich der betroffenen Unternehmen ist wie folgt zu unterscheiden:
 
Wertpapierfirmen: Gemeint sind Antragsteller, die eine Zulassung als Wertpapierfirma oder für den Betrieb eines geregelten Marktes gemäß der Richtlinie 2014/65/EU beantragen und die ein sogenanntes
 
  • Multilaterales DLT-Handelssystem (DLT-MTF)
  • oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem (DLT-TSS) betreiben bzw. betreiben wollen.  
Zentralverwahrer: Hierunter sind Antragsteller zu verstehen, die eine Zulassung als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 besitzen oder beantragen und ein DLT-Abwicklungssystem (DLT-SS) bzw. ein DLT-TSS  betreiben wollen.
 

Gegenstand der ESMA-Leitlinien

Die Leitlinien regeln vor allem die zusätzlichen Anforderungen an DLT-Marktinfrastrukturen, wie etwa die Art der gehandelten und/oder abgewickelten DLT-Finanzinstrumente oder die Art und die Funktionsweise der verwendeten DLT für den Betrieb einer DLT-Marktinfrastruktur. Zudem sollen die Leitlinien zur Verwendung von einheitlichen Antragsformularen und Mindestangaben innerhalb der EU beitragen.
 
Rein vorsorglich weist die BaFin ausdrücklich darauf hin, dass ihr anlässlich von Genehmigungen ggf. weitere Informationen vorzulegen sind.
 
Quellen: Mitteilung der BaFin vom 19. April 2023 sowie die ESMA-Leitlinien vom 8. März 2023

 
Vermögensanlagenrecht zum Schwärmen 

VermAnlG

Um Informationsgrundlagen der Anleger zu verbessern und die Aufsicht und ihre Befugnisse zu stärken, ist das Vermögensanlagenrecht zuletzt mit vielseitigen Neuregelungen in Bewegung geblieben. Für Schwarmfinanzierungsdienstleister und neue grenzüberschreitende Finanzierungsperspektiven vereinheitlicht zudem die EU-Crowdfunding-Verordnung (ECSPR) künftig das Aufsichtsrecht.

ECSPR – erstmals kommentiert: Welche Chancen und Auswirkungen für Geschäftsmodelle, Portfolios und Aufsichtspraxis sich dabei konkret ergeben, beleuchtet die umfassend aktualisierte 2. Auflage dieses Kommentars. Ein ausgewogenes Autorenteam aus Aufsicht, Anwaltschaft und Unternehmen stellt Ihnen alles Wichtige zusammen:

  • Prägnante Kommentierungen zum VermAnlG und der VermVerkProspV sowie eine erstmalige Kommentierung der ECSPR – VO (EU) 2020/1503, unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Praxis
  • Erweiterte Prospektpflicht u.a. für Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Treuhandvermögen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen
  • Ausblick auf weitere Regulierungsvorhaben: etwa zur Schwarmfinanzierung im Kontext des Geldwäschegesetzes
Für einwandfreie Verkaufsprospekte: Viele Muster und Formulierungsbeispiele, insb. für die Erstellung bzw. Prüfung eines Verkaufsprospekts und dazugehöriger Dokumente (z.B. VIB, KIIS oder die Vorgaben zur Anleger-Kenntnisprüfung ), unterstützen Sie bei der sicheren Rechtsanwendung.

 
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